ohne Anhörung und Orientierung gegen elementare Rechtsgrundsätze verstösst. Die Mängel der Verfügung sind aufgrund der Art und Schwere sowie der Vielzahl derart gravierend, dass Nichtigkeit anzunehmen ist. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Dezember 2003 festzustellen. Somit erübrigt sich eine Prüfung der geltend gemachten materiellen Beschwerdegründe.