Auch muss die Beschlussfassung in einem dem Gesetz klar widersprechenden Verfahren und die unterbliebene Eröffnung an die Beschwerdeführerin als schwerwiegende Verletzung zentraler Formvorschriften eingestuft werden. Zudem ist es offenkundig und auch für einen Laien erkennbar, dass ein schwerwiegender Eingriff in einen strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte