g) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die festgestellten Verfahrensmängel schwerwiegend sind. Ueberaus gravierend ist namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Verfahren, in welchem in einen zentralen Bereich ihrer Geheimsphäre eingegriffen wurde, ohne nachvollziehbare Gründe nicht angehört und somit jegliche Interessenabwägung verunmöglicht wurde. Auch muss die Beschlussfassung in einem dem Gesetz klar widersprechenden Verfahren und die unterbliebene Eröffnung an die Beschwerdeführerin als schwerwiegende Verletzung zentraler Formvorschriften eingestuft werden.