e) Weiter ist unbestritten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung der Beschwerdeführerin nicht eröffnet hat; diese erhielt erst mit dem Wiederaufnahmegesuch davon Kenntnis (vgl. oben Erw. 1c). Die Vorinstanz anerkennt, dass die Eröffnung versehentlich unterblieb. Somit verstiess die Verfügung auch gegen Art. 25 Abs. 1 VRP. f) Fest steht weiter, dass die angefochtene Verfügung lediglich vom a.o. Sekretär, nicht aber vom Präsidenten oder einem Mitglied des Ausschusses unterzeichnet ist. Inwiefern darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist, legt die Beschwerdeführerin allerdings nicht näher dar. Darauf ist somit nicht näher einzutreten.