Der Gesundheitsrat bzw. dessen Ausschuss verfügt nicht über eine Geschäftsordnung. Zirkulationsbeschlüsse sind daher nach der gesetzlichen Ordnung nicht zulässig. Bei Dringlichkeit hätte gemäss Art. 23 VRP verfahren werden können. Danach verfügt der Vorsitzende anstelle der Gesamtbehörde, wenn diese wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht rechtzeitig einberufen werden kann und der Fall keinen Aufschub gestattet (Art. 23 Abs. 1 VRP). Somit ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt fehlerhaft.