© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 22 Abs. 3 VRP statuiert, dass die Geschäftsordnung Zirkulationsbeschlüsse vorsehen kann. Für solche ist somit eine Rechtsgrundlage in der Form einer Geschäftsordnung notwendig. Zirkulationsbeschlüsse stehen mit dem Wesen des Kollegialsystems insoweit im Widerspruch, als keine mündliche Beratung erfolgt. Im Schrifttum wird daher gefordert, dass das Zirkulationsverfahren nicht ohne Not zur Anwendung gelangen soll (Hagmann, a.a.O., S. 256).