Die angefochtene Verfügung enthält die Namen der entscheidenden Mitglieder des Ausschusses des Gesundheitsrates nicht. Auch wurde dessen Zusammensetzung der Beschwerdeführerin nicht anderweitig mitgeteilt. Zudem ist bei den im Staatskalender aufgeführten Mitgliedern des Gesundheitsrates nicht vermerkt, wer dem Ausschuss angehört. Im übrigen werden auch in der Vernehmlassung die Mitglieder des Ausschusses nicht genannt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher auch in diesem Punkt begründet. d) Im weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Beschluss sei im Zirkulationsverfahren gefällt worden, obwohl keine Geschäftsordnung bestehe.