GVP 2002 Nr. 125). Hingegen bedeutet dieser Anspruch nicht, dass die Namen dieser Personen im Rubrum des Beschlusses selbst aufgeführt werden müssen. Vielmehr genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form (BGE 114 Ia 280). So ist nicht zu beanstanden, wenn dem Betroffenen die mitwirkenden Personen anstatt im Beschluss in einem besonderen Schreiben mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, sie jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (BGE 114 Ia 280).