Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch das Recht abgeleitet, dass die Behörden ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1668). Das Recht auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, kann doch der Betroffene nur so feststellen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache gewahrt ist (BGE 114 Ia 279 f.; GVP 2002 Nr. 125).