Ueberdies hätte selbst beim Vorliegen einer zeitlichen Dringlichkeit das rechtliche Gehör wenigstens im nachhinein noch gewährt werden können (vgl. W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 220). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als begründet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Sodann rügt die Beschwerdeführerin, der Beschluss vom 12. Dezember 2003 erwähne die entscheidenden Mitglieder des Ausschusses des Gesundheitsrates nicht.