Geradezu abwegig ist das Argument der Vorinstanz, das Gericht sei bereits in einem grossen Ausmass über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin informiert. Zur Begründung seines Gesuch machte der Gesuchsteller eben gerade geltend, das Gericht habe nach seiner Auffassung nicht ausreichende Kenntnis des wahren Sachverhalts gehabt. Zudem verfügte die Vorinstanz nicht über das Urteil; es befindet sich jedenfalls nicht in den vorinstanzlichen Akten.