Zum einen geht aus den Akten der genaue Zeitpunkt des Strafantritts nicht hervor - er wurde im Gesuch mit "Anfang Januar" umschrieben - , und zum anderen hätte der Wiederaufnahmegesuchsteller gestützt auf Art. 251 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1) ein Begehren um Hemmung oder Unterbruch des Vollzugs einreichen und auf das hängige Verfahren betr. Entbindung vom Berufsgeheimnis verweisen können. Geradezu abwegig ist das Argument der Vorinstanz, das Gericht sei bereits in einem grossen Ausmass über die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin informiert.