Diese hätte daher der Beschwerdeführerin ohne weiteres eine angemessene Frist zur Stellungnahme ansetzen können, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, eine Erstreckung sei wegen Dringlichkeit nicht vorgesehen. Zudem bildete auch der bevorstehende Strafantritt keinen hinreichenden Grund für einen Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme. Zum einen geht aus den Akten der genaue Zeitpunkt des Strafantritts nicht hervor - er wurde im Gesuch mit "Anfang Januar" umschrieben - , und zum anderen hätte der Wiederaufnahmegesuchsteller gestützt auf Art.