Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht eingeladen, zum Gesuch um Entbindung des Berufsgeheimnisses Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass bei einer Anhörung der Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmegesuch bzw. ein Gesuch um Aufschub des Strafantritts erst nach dem Termin des Strafantritts hätte begründet werden können. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Das Gesuch ging am 10. Dezember 2003 bei der Vorinstanz ein. Diese hätte daher der Beschwerdeführerin ohne weiteres eine angemessene Frist zur Stellungnahme ansetzen können, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, eine Erstreckung sei wegen Dringlichkeit nicht vorgesehen.