Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die genannten Vorschriften finden aber keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss (Art. 15 Abs. 3 VRP)