Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) gewährt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er wird in Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP konkretisiert, wonach Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte