555 mit Hinweisen). Sodann müssen diese offenkundig sein, was bedeutet, dass sie schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffallen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 40 B IV b). b) Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der Anhörungspflicht zustandegekommen.