c) Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides einzureichen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eröffnung der Verfügung hat an die Betroffenen zu erfolgen, wobei darunter auch Dritte fallen, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VRP). Erfolgt eine mangelhafte oder gar keine Eröffnung, beginnt die Rechtsmittelfrist erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene von der Verfügung effektiv Kenntnis nahm (vgl. BGE 116 Ib 326; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1641). (Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht)