Die Beschwerdeführerin ist Geheimnisherrin und hat an der Verweigerung der Entbindung vom Arztgeheimnis zweifellos ein grösseres Interesse als jedermann. Selbst wenn eine Offenbarung von Patientengeheimnissen bereits erfolgt ist, ist dieses Interesse insofern noch aktuell, als die Gutheissung der Beschwerde verhindern soll, dass Patientengeheimnisse ... erneut und allenfalls erweitert preisgegeben werden. Somit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte