Gehört hingegen die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der Adressaten, muss sie geltend machen, sie sei persönlich betroffen und mehr als jedermann daran interessiert, die Verfügung aufzuheben oder zu ändern. Vorausgesetzt wird eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand (GVP 1996 Nr. 59; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 412 mit weiteren Hinweisen).