b) Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein Verfügungsadressat hat grundsätzlich ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, sofern er durch die Verfügung beschwert und sein Interesse aktuell ist (statt vieler Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 407). Gehört hingegen die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der Adressaten, muss sie geltend machen, sie sei persönlich betroffen und mehr als jedermann daran interessiert, die Verfügung aufzuheben oder zu ändern.