dass er als nichtig anzusehen sei. Die entscheidenden Mitglieder des Ausschusses des Gesundheitsrates würden nicht erwähnt. Die ordnungsgemässe Besetzung der Behörde und die Beachtung allfälliger Ausstandsgründe seien somit aus dem Beschluss heraus nicht nachprüfbar. Dieser sei zudem auf dem Zirkulationsweg gefällt worden, was nur zulässig sei, wenn dies eine Geschäftsordnung vorsehen würde. Eine solche bestehe aber nicht. Zudem trage der Beschluss keine Unterschrift eines Mitglieds des Gesundheitsrates und sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gefällt worden. ... Darüber wird in Erwägung gezogen: