2./ Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 erhob X. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss vom 12. Dezember 2003 sei aufzuheben und Dr. med. B. sei dringlich anzuweisen, sich bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeglicher Auskünfte betreffend der Beschwerdeführerin zu enthalten. Im wesentlichen wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss verletze rechtsstaatliche Grundsätze derart offensichtlich, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte