Da er X. mehrmals als Patientin gesehen und bei ihr gewisse Auffälligkeiten festgestellt habe, könne er nicht annehmen, dass sie als absolut glaubhafte und zuverlässige, stabile und vertrauenswürdige Hauptzeugin akzeptiert werden könne. Er fühle sich daher verpflichtet, sich vom Arztgeheimnis entbinden zu lassen, damit das Gericht von dieser Tatsache Kenntnis nehmen könne.