Am 10. Dezember 2003 ersuchte Dr. med. B. das Gesundheitsdepartement um Befreiung vom Berufsgeheimnis in bezug auf seine Patientin X. Zur Begründung führte er aus, er habe von der Verurteilung von A. Kenntnis erhalten. Diese Verurteilung stütze sich im wesentlichen auf Aussagen von X., deren Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit als über jeden Zweifel erhaben akzeptiert worden seien. Da er X. mehrmals als Patientin gesehen und bei ihr gewisse Auffälligkeiten festgestellt habe, könne er nicht annehmen, dass sie als absolut glaubhafte und zuverlässige, stabile und vertrauenswürdige Hauptzeugin akzeptiert werden könne.