{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-15_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4475&type=1563347022&cHash=2eab8d95c1c4e5f637a7d10b5322bb35", "Checksum": "6112e3475868cc2c585951e392a3ac78"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). 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Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis die Patientin nicht angehört, das Gesuch in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkulationsverfahren behandelt, die personelle Zusammensetzung der Behörde nicht offen gelegt und der Patientin der Entscheid nicht eröffnet, so ist dieser Entscheid nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/15).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Sodann rügt die Beschwerdeführerin, der Beschluss vom 12. Dezember 2003\nerwähne die entscheidenden Mitglieder des Ausschusses des Gesundheitsrates nicht.\n\nAus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch das Recht abgeleitet, dass die\nBehörden ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und\nAblehnungsgründe beachtet werden (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1668). Das Recht auf\nrichtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde umfasst den Anspruch auf\nBekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, kann doch der\nBetroffene nur so feststellen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige\nBesetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung seiner Sache\ngewahrt ist (BGE 114 Ia 279 f.; GVP 2002 Nr. 125). Hingegen bedeutet dieser Anspruch\nnicht, dass die Namen dieser Personen im Rubrum des Beschlusses selbst aufgeführt\nwerden müssen. Vielmehr genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form (BGE 114 Ia\n280). So ist nicht zu beanstanden, wenn dem Betroffenen die mitwirkenden Personen\nanstatt im Beschluss in einem besonderen Schreiben mitgeteilt werden. Der Anspruch\nauf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren\nNamen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, sie jedoch einer\nallgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen\nwerden können (BGE 114 Ia 280).\n\nDie angefochtene Verfügung enthält die Namen der entscheidenden Mitglieder des\nAusschusses des Gesundheitsrates nicht. Auch wurde dessen Zusammensetzung der\nBeschwerdeführerin nicht anderweitig mitgeteilt. Zudem ist bei den im Staatskalender\naufgeführten Mitgliedern des Gesundheitsrates nicht vermerkt, wer dem Ausschuss\nangehört. Im übrigen werden auch in der Vernehmlassung die Mitglieder des\nAusschusses nicht genannt.\n\nDie Rüge der Beschwerdeführerin ist daher auch in diesem Punkt begründet.\n\nd) Im weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Beschluss sei im Zirkulationsverfahren\ngefällt worden,\n\nobwohl keine Geschäftsordnung bestehe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 22 Abs. 3 VRP statuiert, dass die Geschäftsordnung Zirkulationsbeschlüsse\nvorsehen kann. Für solche ist somit eine Rechtsgrundlage in der Form einer\nGeschäftsordnung notwendig. Zirkulationsbeschlüsse stehen mit dem Wesen des\nKollegialsystems insoweit im Widerspruch, als keine mündliche Beratung erfolgt. Im\nSchrifttum wird daher gefordert, dass das Zirkulationsverfahren nicht ohne Not zur\nAnwendung gelangen soll (Hagmann, a.a.O., S. 256).\n\nDer Gesundheitsrat bzw. dessen Ausschuss verfügt nicht über eine Geschäftsordnung.\nZirkulationsbeschlüsse sind daher nach der gesetzlichen Ordnung nicht zulässig. Bei\nDringlichkeit hätte gemäss Art. 23 VRP verfahren werden können. Danach verfügt der\nVorsitzende anstelle der Gesamtbehörde, wenn diese wegen zeitlicher Dringlichkeit\nnicht rechtzeitig einberufen werden kann und der Fall keinen Aufschub gestattet (Art.\n23 Abs. 1 VRP). Somit ist die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt fehlerhaft.\n\ne) Weiter ist unbestritten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung der Beschwerdeführerin\nnicht eröffnet hat; diese erhielt erst mit dem Wiederaufnahmegesuch davon Kenntnis\n(vgl. oben Erw. 1c). Die Vorinstanz anerkennt, dass die Eröffnung versehentlich\nunterblieb. Somit verstiess die Verfügung auch gegen Art. 25 Abs. 1 VRP.\n\nf) Fest steht weiter, dass die angefochtene Verfügung lediglich vom a.o. Sekretär, nicht\naber vom Präsidenten oder einem Mitglied des Ausschusses unterzeichnet ist.\nInwiefern darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist, legt die Beschwerdeführerin\nallerdings nicht näher dar. Darauf ist somit nicht näher einzutreten.\n\ng) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die\nfestgestellten Verfahrensmängel schwerwiegend sind. Ueberaus gravierend ist\nnamentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Verfahren, in welchem\nin einen zentralen Bereich ihrer Geheimsphäre eingegriffen wurde, ohne\nnachvollziehbare Gründe nicht angehört und somit jegliche Interessenabwägung\nverunmöglicht wurde. Auch muss die Beschlussfassung in einem dem Gesetz klar\nwidersprechenden Verfahren und die unterbliebene Eröffnung an die\nBeschwerdeführerin als schwerwiegende Verletzung zentraler Formvorschriften\neingestuft werden. Zudem ist es offenkundig und auch für einen Laien erkennbar, dass\nein schwerwiegender Eingriff in einen strafrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nohne Anhörung und Orientierung gegen elementare Rechtsgrundsätze verstösst. Die\nMängel der Verfügung sind aufgrund der Art und Schwere sowie der Vielzahl derart\ngravierend, dass Nichtigkeit anzunehmen ist.\n\nFolglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtigkeit der Verfügung vom 12.\nDezember 2003 festzustellen. Somit erübrigt sich eine Prüfung der geltend gemachten\nmateriellen Beschwerdegründe.\n\n"}