{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-15_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4475&type=1563347022&cHash=2eab8d95c1c4e5f637a7d10b5322bb35", "Checksum": "6112e3475868cc2c585951e392a3ac78"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). 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Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis die Patientin nicht angehört, das Gesuch in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkulationsverfahren behandelt, die personelle Zusammensetzung der Behörde nicht offen gelegt und der Patientin der Entscheid nicht eröffnet, so ist dieser Entscheid nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/15).\n\nDie Beschwerdeführerin ist Geheimnisherrin und hat an der Verweigerung der\nEntbindung vom Arztgeheimnis zweifellos ein grösseres Interesse als jedermann.\nSelbst wenn eine Offenbarung von Patientengeheimnissen bereits erfolgt ist, ist dieses\nInteresse insofern noch aktuell, als die Gutheissung der Beschwerde verhindern soll,\ndass Patientengeheimnisse ... erneut und allenfalls erweitert preisgegeben werden.\nSomit ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 64\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des\nEntscheides einzureichen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die\nEröffnung der Verfügung hat an die Betroffenen zu erfolgen, wobei darunter auch Dritte\nfallen, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden (vgl.\nArt. 25 Abs. 1 VRP). Erfolgt eine mangelhafte oder gar keine Eröffnung, beginnt die\nRechtsmittelfrist erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene von der\nVerfügung effektiv Kenntnis nahm (vgl. BGE 116 Ib 326; Häfelin/Müller, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1641).\n\n(Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht)\n\n2./ In der Folge ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss vom 12. Dezember 2003\nnichtig ist. Darin geht auch die Frage auf, ob er allenfalls nur anfechtbar ist.\n\na) Grundsätzlich ist eine mangelhafte Verfügung nur anfechtbar. Hingegen ist sie\nnichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder\nzumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die\nRechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (BGE 122 I 99, 98 Ia 571; Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 555 mit Hinweisen; GVP 2002 Nr. 66). Schwerwiegende\nVerfahrensfehler können einen Nichtigkeitsgrund bilden. Die Praxis ist jedoch\nzurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden\nVerfahrensfehlern an (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 965; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 555 mit\nHinweisen). Sodann müssen diese offenkundig sein, was bedeutet, dass sie schon\ndem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffallen (Rhinow/Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt\na.M. 1990, Nr. 40 B IV b).\n\nb) Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung der\nAnhörungspflicht zustandegekommen.\n\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) gewährt den Anspruch auf rechtliches\nGehör. Er wird in Art. 15 Abs. 1 und 2 VRP konkretisiert, wonach Personen und\nBehörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben ist, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den\nwesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die\ngenannten Vorschriften finden aber keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort\nverfügt werden muss (Art. 15 Abs. 3 VRP)\n\nDie Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht\neingeladen, zum Gesuch um Entbindung des Berufsgeheimnisses Stellung zu nehmen.\nDie Vorinstanz begründet dies damit, dass bei einer Anhörung der Beschwerdeführerin\nein Wiederaufnahmegesuch bzw. ein Gesuch um Aufschub des Strafantritts erst nach\ndem Termin des Strafantritts hätte begründet werden können. Dieses Argument ist\nnicht stichhaltig. Das Gesuch ging am 10. Dezember 2003 bei der Vorinstanz ein. Diese\nhätte daher der Beschwerdeführerin ohne weiteres eine angemessene Frist zur\nStellungnahme ansetzen können, allenfalls verbunden mit dem Hinweis, eine\nErstreckung sei wegen Dringlichkeit nicht vorgesehen. Zudem bildete auch der\nbevorstehende Strafantritt keinen hinreichenden Grund für einen Verzicht auf die\nEinholung einer Stellungnahme. Zum einen geht aus den Akten der genaue Zeitpunkt\ndes Strafantritts nicht hervor - er wurde im Gesuch mit \"Anfang Januar\" umschrieben\n- , und zum anderen hätte der Wiederaufnahmegesuchsteller gestützt auf Art. 251 Abs.\n2 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1) ein Begehren um Hemmung oder Unterbruch\ndes Vollzugs einreichen und auf das hängige Verfahren betr. Entbindung vom\nBerufsgeheimnis verweisen können. Geradezu abwegig ist das Argument der\nVorinstanz, das Gericht sei bereits in einem grossen Ausmass über die\nKrankengeschichte der Beschwerdeführerin informiert. Zur Begründung seines Gesuch\nmachte der Gesuchsteller eben gerade geltend, das Gericht habe nach seiner\nAuffassung nicht ausreichende Kenntnis des wahren Sachverhalts gehabt. Zudem\nverfügte die Vorinstanz nicht über das Urteil; es befindet sich jedenfalls nicht in den\nvorinstanzlichen Akten.\n\nUeberdies hätte selbst beim Vorliegen einer zeitlichen Dringlichkeit das rechtliche\nGehör wenigstens im nachhinein noch gewährt werden können (vgl. W. Hagmann, Die\nst. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem\nRegierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 220).\n\nDie Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als\nbegründet.\n\n"}