{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-15_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4475&type=1563347022&cHash=2eab8d95c1c4e5f637a7d10b5322bb35", "Checksum": "6112e3475868cc2c585951e392a3ac78"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Wird in einem Verfahren betr. Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis die Patientin nicht angehört, das Gesuch in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkulationsverfahren behandelt, die personelle Zusammensetzung der Behörde nicht offen gelegt und der Patientin der Entscheid nicht eröffnet, so ist dieser Entscheid nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:10", "Checksum": "bc787d53e6651e30fb4ccf481c7d1511", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2004/15\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Wird in einem Verfahren betr. Entbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis die Patientin nicht angehört, das Gesuch in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkulationsverfahren behandelt, die personelle Zusammensetzung der Behörde nicht offen gelegt und der Patientin der Entscheid nicht eröffnet, so ist dieser Entscheid nichtig (Verwaltungsgericht, B 2004/15).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/15\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nVerfahrensrecht, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 15 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art.\n23 und Art. 25 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Wird in einem Verfahren betr.\nEntbindung eines Arztes vom Berufsgeheimnis die Patientin nicht angehört,\ndas Gesuch in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkulationsverfahren\nbehandelt, die personelle Zusammensetzung der Behörde nicht offen gelegt\nund der Patientin der Entscheid nicht eröffnet, so ist dieser Entscheid nichtig\n(Verwaltungsgericht, B 2004/15).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nin Sachen\n\nX.\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt R.\n\ngegen\n\nGesundheitsrat des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,\n\n9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEntbindung vom Berufsgeheimnis\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\n1./ (leicht gekürzt) A. wurde wegen sexueller Handlungen mit seiner Stieftochter X. zu\nzweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Anfangs 2004 sollte er die Freiheitsstrafe\nantreten. Am 22. Dezember 2003 machte er ein Wiederaufnahmebegehren anhängig.\n\nAm 10. Dezember 2003 ersuchte Dr. med. B. das Gesundheitsdepartement um\nBefreiung vom Berufsgeheimnis in bezug auf seine Patientin X. Zur Begründung führte\ner aus, er habe von der Verurteilung von A. Kenntnis erhalten. Diese Verurteilung stütze\nsich im wesentlichen auf Aussagen von X., deren Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit\nals über jeden Zweifel erhaben akzeptiert worden seien. Da er X. mehrmals als\nPatientin gesehen und bei ihr gewisse Auffälligkeiten festgestellt habe, könne er nicht\nannehmen, dass sie als absolut glaubhafte und zuverlässige, stabile und\nvertrauenswürdige Hauptzeugin akzeptiert werden könne. Er fühle sich daher\nverpflichtet, sich vom Arztgeheimnis entbinden zu lassen, damit das Gericht von dieser\nTatsache Kenntnis nehmen könne.\n\nMit Beschluss vom 12. Dezember 2003 ermächtigte ein Ausschuss des\nGesundheitsrates Dr. med. B., Tatsachen, die ihm im Rahmen der Behandlung von X.\nzur Kenntnis gelangt sind, gegenüber dem Rechtsvertreter des Stiefvaters sowie\ngegenüber Strafbehörden und Gerichten offenzulegen. Zudem wurde die sofortige\nVollstreckbarkeit des Beschlusses angeordnet.\n\n2./ Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 erhob X. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss vom 12.\nDezember 2003 sei aufzuheben und Dr. med. B. sei dringlich anzuweisen, sich bis zum\nAbschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jeglicher Auskünfte betreffend der\nBeschwerdeführerin zu enthalten. Im wesentlichen wird geltend gemacht, der\nangefochtene Beschluss verletze rechtsstaatliche Grundsätze derart offensichtlich,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass er als nichtig anzusehen sei. Die entscheidenden Mitglieder des Ausschusses des\nGesundheitsrates würden nicht erwähnt. Die ordnungsgemässe Besetzung der\nBehörde und die Beachtung allfälliger Ausstandsgründe seien somit aus dem\nBeschluss heraus nicht nachprüfbar. Dieser sei zudem auf dem Zirkulationsweg gefällt\nworden, was nur zulässig sei, wenn dies eine Geschäftsordnung vorsehen würde. Eine\nsolche bestehe aber nicht. Zudem trage der Beschluss keine Unterschrift eines\nMitglieds des Gesundheitsrates und sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs\ngefällt worden. ...\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs.\n1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).\n\nb) Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der\nBeschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des\nEntscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Ein Verfügungsadressat hat\ngrundsätzlich ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, sofern er durch die Verfügung\nbeschwert und sein Interesse aktuell ist (statt vieler Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 407). Gehört\nhingegen die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der Adressaten, muss sie geltend\nmachen, sie sei persönlich betroffen und mehr als jedermann daran interessiert, die\nVerfügung aufzuheben oder zu ändern. Vorausgesetzt wird eine besondere,\nbeachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand\n\n(GVP 1996 Nr. 59; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 412 mit weiteren Hinweisen).\n\n"}