Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer (Art. 98bis VRP). Die Kostennote der Beschwerdegegnerin mit einem Honorar von Fr. 3'000.-- sowie Barauslagen von Fr. 120.-- zuzügl. MWSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c und Art. 29bis Abs. 1 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Die Beschwerdeführer sind daher unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'120.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.