6./ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 96bis VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 94l.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist anzurechnen. Der Rest der Gebühr ist bei X. zu erheben.