Appenzellerstrasse in den südlichen Teil Winkelns dringe. Die Sperre der Herisauer Strasse sei daher mitnichten geeignet, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz und der Stadt St. Gallen über die mit der Sperre und den übrigen Massnahmen angestrebten Verkehrsverlagerungen sind jedoch schlüssig und überzeugend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in Ziff. 7 lit. a und b des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Die pauschalen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen die Geeignetheit und Verhältnismässigkeit der Sperre Bildweiherstrasse/Kunklerstrasse jedenfalls nicht in Frage zu stellen.