c) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz nicht im einzelnen auseinander. Sie behaupten lediglich, die vorgesehene Durchfahrtssperre zwischen Kunkler- und Bildweiherstrasse führe dazu, dass erheblicher Ausweich-, Schleich- und Such- sowie Parkverkehr statt wie bis anhin via Zürcher Strasse-Herisauer Strasse-Biderstrasse ins Gebiet Winkeln nunmehr via Appenzeller Strasse, Biderstrasse und nördlicher Teil Herisauer Strasse oder via © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte