Zudem handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, im wesentlichen um Präzisierungen der ursprünglichen Bestimmungen, zum Teil sogar um Verschärfungen der Bestimmungen über die Parkplatzbewirtschaftung. Diese Bestimmungen hätten ohne weiteres auch erst als Auflage im Baubewilligungsverfahren erlassen werden können, wie dies bei anderen Grossprojekten ebenfalls gemacht wurde. Unzutreffend ist weiter, dass die Massnahmen aufgrund des Vergleichs zwingend zu genehmigen sind. Der Vergleich enthält den ausdrücklichen Vorbehalt (Ziff. 4.3 Abs. 1), wonach die verkehrlichen Schutzmassnahmen in einem gesonderten Verfahren zu erlassen sind.