Soweit die Beschwerdeführer damit Einwendungen gegen das Verfahren betreffend die Bewilligung des Ueberbauungsplans erheben, fehlt ihnen wie erwähnt die Legitimation. Anfechtungsobjekt sind die mittels Allgemeinverfügung angeordneten Verkehrsmassnahmen, und diese auch nur insoweit, als die Beschwerdeführer davon betroffen sind. Zudem handelt es sich, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, im wesentlichen um Präzisierungen der ursprünglichen Bestimmungen, zum Teil sogar um Verschärfungen der Bestimmungen über die Parkplatzbewirtschaftung.