Die Genehmigungsinstanz sei an den Vergleich und die darin vereinbarten Schutzmassnahmen gebunden. Dies habe zur Folge, dass die Schutzmassnahmen faktisch nun zwingend zu bewilligen seien. Ebenso unzulässig seien die im Vergleich vereinbarten Aenderungen der besonderen Vorschriften zum Ueberbauungsplan Stadion St. Gallen. Spätestens im Genehmigungsverfahren würden diese Aenderungen relevant und bildeten dannzumal zusammen mit dem Genehmigungsentscheid das Anfechtungsobjekt. Dies zeige abermals, dass mit dem stufenweisen Vorgehen und der Festlegung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte