4./ Die Beschwerdeführer rügen ausserdem eine antizipierte Interessenabwägung und die Unzulässigkeit der Aenderung der Vorschriften zum Ueberbauungsplan. Bis heute seien die Massnahmen dritter und vierter Priorität in keiner Weise öffentlich aufgelegen, sondern würden Gegenstand eines Vergleichs mit dem VCS bilden. Dieser Vergleich habe präjudizierende Auswirkungen auf Personen, welche selbst nie zuvor angehört worden seien, sei mithin ein Vergleich zulasten Dritter, insbesondere zulasten der Spezialadressaten und Beschwerdeführer. Die Genehmigungsinstanz sei an den Vergleich und die darin vereinbarten Schutzmassnahmen gebunden.