Zudem wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass die geltend gemachte Entwicklung in den besagten Gebieten beim Erlass des Ueberbauungsplans durchaus mitberücksichtigt wurde, indem die mit dem Ausbauvorhaben (Autobahnanschluss Winkeln und Zürcherstrasse) geschaffenen erhöhten Kapazitäten nicht allein für das Projekt Einkaufszentrum/Stadion ausgeschöpft werden. Ausserdem handelt es sich dabei um eine Rüge, die sich ausschliesslich gegen den Ueberbauungsplan richtet, den anzufechten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht legitimiert sind. Im übrigen ist nicht einsichtig, inwiefern sie in diesem Punkt in eigenen schutzwürdigen Interessen im Sinn von Art.