f) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es seien die geplanten Ueberbauungen in den Gebieten Geissberg, Altenwegen und entlang der Gaiserwaldstrasse nicht berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen Verstoss gegen das Koordinationsprinzip in Art. 25a RPG darstellt. Zudem wendet die Beschwerdegegnerin zutreffend ein, dass die geltend gemachte Entwicklung in den besagten Gebieten beim Erlass des Ueberbauungsplans durchaus mitberücksichtigt wurde, indem die mit dem Ausbauvorhaben (Autobahnanschluss Winkeln und Zürcherstrasse) geschaffenen erhöhten Kapazitäten nicht allein für das Projekt Einkaufszentrum/Stadion ausgeschöpft werden.