Der Plan lag öffentlich auf, und die vorliegend streitige Sperre im Bereich Bildweiherstrasse/Kunklerstrasse war ein Teil der im Plan enthaltenen flankierenden Massnahmen. Die Anordnung der entsprechenden Signalisationen betrifft demgegenüber nur noch deren Umsetzung. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Sperren stellten bauliche Massnahmen dar, die zwingend im Planverfahren gemäss Strassengesetz (sGS 732.1, abgekürzt StrG) hätten erlassen werden müssen. Unbestritten ist, dass die streitige Sperre eine Verkehrslenkung bzw. Verkehrsreduktion bewirkt. Damit handelt es sich aber um eine Signalisation, nicht um eine bauliche Ausdehnung oder Reduktion der