Auch der Ausbau des öffentlichen Verkehrs und die Erstellung eines neuen Autobahnanschlusses sind Teile des Gesamtprojekts, über welches im Grundsatz im Planverfahren und damit koordiniert entschieden wurde. Soweit im Ueberbauungsplan solche konkreten Anordnungen getroffen wurden, welche die Beschwerdeführer in ihren schutzwürdigen Interessen betrafen, hätten sie dagegen Einsprache erheben und insbesondere die Rüge der Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vorbringen können. Der Plan lag öffentlich auf, und die vorliegend streitige Sperre im Bereich Bildweiherstrasse/Kunklerstrasse war ein Teil der im Plan enthaltenen flankierenden Massnahmen.