e) Im vorliegenden Fall dienen die Verkehrsanordnungen der Schaffung der geeigneten Rahmenbedingungen und der Umsetzung der flankierenden Massnahmen. Das Strassenverkehrsgesetz und seine Ausführungsvorschriften enthalten selber keine Bestimmungen, die bei der Bewilligung des Ueberbauungsplans unmittelbar anzuwenden gewesen wären und die einen Einbezug zusätzlicher Interessen in die Gesamtabwägung notwendig gemacht hätten.