Nicht jedes Verfahren, welches in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit dem Ueberbauungsplan steht, unterliegt somit der Koordinationspflicht. Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung können abgetrennt und separat erteilt werden, wenn kein Koordinationsbedarf mit den übrigen Entscheiden besteht, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen Rechts zulässig ist (vgl. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 792).