Das setzt namentlich voraus, dass in der ersten Stufe der Prüfung alle Aspekte behandelt werden, die in der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es beispielsweise zulässig, bei einer Anlage im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der bau- und umweltschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und in einem weiteren Verfahren die innerbetrieblichen Voraussetzungen für den Betrieb zu beurteilen (BGE 126 II 39 f.).