Koordinationsprobleme ergeben sich insbesondere dort, wo das Bundesgericht für grössere Bauvorhaben (z.B. Strassenbauten, Kieswerke, Deponien, Parkhäuser, Einkaufszentren) den Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen verlangt, welche auch in die übergeordnete Planung einzubetten sind. Derartige Pläne ersetzen in vielen Fällen das Baubewilligungsverfahren oder nehmen es weitgehend vorweg, weshalb sie mit den andern projektbezogenen Entscheidverfahren wie ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren im Detail zu koordinieren sind (vgl. A. Marti, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 43 zu Art. 25a mit weiteren Hinweisen;