Die Praxis des Bundesgerichts verlangt namentlich, dass die Sondernutzungsplanung oder die Erteilung von Baubewilligungen und die Anwendung des materiellen Umweltschutzrechts koordiniert und gemeinsam vorgenommen werden. Bei UVPpflichtigen Vorhaben entspricht das Leitverfahren im Sinne von Art. 25 RPG dem massgeblichen Verfahren im Sinn von Art. 5 der UVP-Verordnung (vgl. M. Joos, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 228 mit zahlreichen Hinweisen).