d RPG schreibt vor, dass die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sorgt sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung von Verfügungen. Art. 25a Abs. 3 RPG bestimmt, dass die Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen. Nach Art. 25a Abs. 4 RPG sind diese Grundsätze auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.