Der Koordinationsgrundsatz wurde in der Folge in Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) verankert. Erfordert die Errichtung oder die Aenderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Nach Art. 25a Abs. 2 RPG sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen. Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG schreibt vor, dass die für die Koordination verantwortliche Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sorgt sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung von Verfügungen.