Es genüge auch nicht, dass die Genehmigungsinstanz den rechtskräftigen Erlass der verkehrlichen Schutzmassnahmen als Voraussetzung ihrer Genehmigung verlange. Darin zeige sich gerade, dass die zuständigen Behörden den Erlass des Ueberbauungsplans und den Erlass der verkehrlichen Schutzmassnahmen in sinnvoller Weise aufeinander abstimmten. Das Koordinationsgebot in Bausachen diene in erster Linie den Interessen der Bauherrschaft, die davor geschützt werden solle, dass sie für die vorgesehene Baute oder Anlage widersprüchliche Verfügungen der für die verschiedenen Teilbereiche zuständigen Behörden erhalte.