Der sachliche Zusammenhang zwischen diesen Anordnungen und dem Projekt, welches aufgrund des Ueberbauungsplans realisiert werden solle, führe nicht dazu, dass die Verkehrsanordnungen ebenfalls in den koordinationsrechtlichen Gesamtentscheid einbezogen werden müssten. Dies würde bei Grossprojekten ins Uferlose führen und ein sinnvolles stufenweises Vorgehen verhindern. Es genüge auch nicht, dass die Genehmigungsinstanz den rechtskräftigen Erlass der verkehrlichen Schutzmassnahmen als Voraussetzung ihrer Genehmigung verlange.