b) Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Koordinationspflicht gelte nur für projektbezogene Entscheidverfahren, in welchen auf das zur Diskussion stehende Vorhaben materiellrechtliche Vorschriften aus verschiedenen Bereichen anzuwenden seien. Die vom Stadtrat erlassenen Verkehrsanordnungen würden nicht darunter fallen. Sie beträfen alle einen Bereich ausserhalb des Ueberbauungsplangebietes. Der sachliche Zusammenhang zwischen diesen Anordnungen und dem Projekt, welches aufgrund des Ueberbauungsplans realisiert werden solle, führe nicht dazu, dass die Verkehrsanordnungen ebenfalls in den koordinationsrechtlichen Gesamtentscheid einbezogen werden müssten.